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PPWR · Bevollmächtigter

PPWR-Bevollmächtigter: Pflicht für Händler ohne Niederlassung in Deutschland

Seit dem 12. August 2026 brauchen Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland liefern, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit Sitz in Deutschland. Ohne ihn lässt sich eine neue LUCID-Registrierung nicht abschließen.

Stand: 23. September 2026 · Unabhängiger Leitfaden, keine Rechtsberatung · Quellen am Ende der Seite

Wer braucht einen Bevollmächtigten?

Seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt – ohne Zwischenhändler – an Endabnehmer in Deutschland liefern, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland beauftragen und im Verpackungsregister LUCID benennen. Endabnehmer sind Verbraucher ebenso wie Unternehmen, die die Ware selbst verwenden. Die Pflicht gilt für Unternehmen aus anderen EU-Staaten ebenso wie aus Drittländern. Das betrifft zum Beispiel Händler aus dem Ausland, die über einen Online-Marktplatz direkt an Kunden in Deutschland verkaufen. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nach Angaben der ZSVR nicht möglich.

Keinen Bevollmächtigten braucht, wer eine Niederlassung in Deutschland hat. Liefern Sie an einen Händler oder Importeur in Deutschland, der die Ware weiterverkauft, gilt die Pflicht nach der Darstellung der ZSVR nicht für Sie: Sie betrifft den Vertrieb direkt an Endabnehmer ohne Zwischenhändler.

Hersteller mit Sitz in der EU: Die EU-Kommission schlägt vor, die Pflicht zum Bevollmächtigten für in der EU niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen (Verfahren 2025/0395(COD), „Omnibus VIII“). Beschlossen ist das nicht: Die Abstimmung im Europäischen Parlament in erster Lesung ist für den 19. Oktober 2026 angesetzt. Für Hersteller aus Drittländern sieht der Vorschlag keine Aussetzung vor. Bis zu einer Änderung gilt die Pflicht.

Was übernimmt der Bevollmächtigte – und was nicht?

Der Bevollmächtigte tritt in alle Pflichten nach PPWR und VerpackDG ein und erfüllt sie im eigenen Namen, etwa Systembeteiligung, Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärung; insoweit gilt er selbst als Hersteller (§ 5 VerpackDG). Ausgenommen ist die Registrierung im Verpackungsregister LUCID: Sie ist eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers, und auch Änderungen der Registrierungsangaben nehmen Sie selbst vor.

Wer kann Bevollmächtigter sein?

So benennen Sie den Bevollmächtigten in LUCID

  1. Vertrag schließen – vor dem ersten Bereitstellen von Verpackungen oder verpackten Produkten in Deutschland.
  2. Neue Registrierung: Im Schritt „Stammdaten“ tragen Sie im Abschnitt „Bevollmächtigter“ den Unternehmensnamen oder die ID Ihres Bevollmächtigten ein. Ohne diese Angabe lässt sich die Registrierung nicht abschließen.
  3. Schon registriert: Nach dem Login in LUCID weist ein Hinweisfenster auf die Pflicht hin. Passen Sie Ihre Registrierungseinträge an und benennen Sie den Bevollmächtigten nachträglich.
  4. Bestätigung: Wirksam wird die Benennung erst, wenn sie im Verpackungsregister bestätigt ist. Endet der Auftrag, teilen Sie das der ZSVR unverzüglich mit.

Fristen

Was passiert ohne Bevollmächtigten?

Ohne Angabe eines Bevollmächtigten lässt sich eine neue LUCID-Registrierung nicht abschließen. Hersteller dürfen Verpackungen und verpackte Produkte nicht erstmals in Deutschland bereitstellen, solange sie – oder, wo vorgeschrieben, ihr Bevollmächtigter – nicht registriert sind (Art. 44 Abs. 4 PPWR). Amazon und eBay verlangen zudem die LUCID-Nummer, bevor Sie verpackte Ware an Kunden in Deutschland verkaufen. Nach § 66 VerpackDG kann die fehlende Beteiligung an einem System mit einem Bußgeld bis zu 200.000 € geahndet werden; für die meisten übrigen Pflichten, darunter die Registrierung, gilt ein Rahmen bis zu 100.000 €, für einfache Formverstöße bis zu 10.000 €. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Wer bietet den Service an?

Die ZSVR veröffentlicht keine Liste der registrierten Bevollmächtigten; Sie müssen selbst prüfen, wer diese Dienstleistung anbietet. Vor Vertragsschluss lohnt der Blick auf vier Punkte: Sitz oder Niederlassung in Deutschland, Vertrag auf Deutsch mit Unterschrift beider Seiten, eigener LUCID-Zugang als Bevollmächtigter – und welche Pflichten (Systembeteiligung, Datenmeldung, Vollständigkeitserklärung) der Auftrag umfasst.

Seit dem 12. August 2026 gelten in Deutschland die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Sie haben das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben Pflicht.

English version: PPWR authorised representative in Germany.

Häufige Fragen

Wer braucht einen PPWR-Bevollmächtigten?

Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt – ohne Zwischenhändler – an Endabnehmer in Deutschland liefern, ob aus einem anderen EU-Staat oder aus einem Drittland. Endabnehmer sind Verbraucher ebenso wie Unternehmen, die die Ware selbst verwenden. Die Pflicht gilt seit dem 12. August 2026.

Kann der Bevollmächtigte die LUCID-Registrierung für mich übernehmen?

Nein. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers, ebenso Änderungen der Registrierungsangaben. Der Bevollmächtigte übernimmt die übrigen Pflichten, etwa Systembeteiligung und Datenmeldungen.

Bis wann müssen bereits registrierte Händler ihren Bevollmächtigten benennen?

Bereits registrierte Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen ihre Registrierung anpassen und den Bevollmächtigten nachträglich benennen. Erforderliche Änderungen bestehender Registrierungen sind nach § 68 Absatz 2 VerpackDG bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.

Wird die Pflicht ausgesetzt?

Für Hersteller mit Sitz in der EU schlägt die EU-Kommission eine Aussetzung bis zum 1. Januar 2035 vor (Verfahren 2025/0395(COD)); beschlossen ist das nicht. Für Hersteller aus Drittländern ist keine Aussetzung vorgesehen.

Darf ich mehrere Bevollmächtigte beauftragen?

Nein. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen (§ 5 Absatz 4 VerpackDG).

Quellen