LUCID-Registrierung
LUCID-Registrierung: So registrieren Sie sich im Verpackungsregister
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist kostenlos und erfolgt online bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Am Ende steht Ihre LUCID-Nummer – die EPR-Nummer, die Amazon und eBay verlangen.
Die Schritte
- Zugang beantragen bei verpackungsregister.org und das Konto bestätigen.
- Stammdaten eintragen: Firmenname, Anschrift und Kontakt – genau so, wie sie auch bei Ihrem Marktplatz hinterlegt sind – sowie die Markennamen, unter denen Sie verkaufen.
- LUCID-Nummer erhalten und beim Marktplatz hinterlegen: Amazon, eBay.
- Systembeteiligung: Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, bei einem dualen System lizenzieren und das System sowie die Mengen in LUCID melden (Datenmeldung).
Reicht die Registrierung allein?
Nein. Die Registrierung ist kostenlos, die Beteiligung an einem System dagegen ist kostenpflichtig und wird mit dem gewählten System vereinbart. Zu den Systemen am Markt gehören zum Beispiel Der Grüne Punkt, Interzero (mit der Marke Lizenzero), Reclay, Landbell und Zentek. Beteiligungen, die noch nach dem alten Verpackungsgesetz geschlossen wurden, gelten höchstens bis zum 31. Dezember 2026 fort (§ 68 VerpackDG); für 2027 braucht es eine Beteiligung nach neuem Recht. Gerade dieser Schritt wird oft vergessen – und er ist mit dem höchsten Bußgeldrahmen belegt. Nach § 66 VerpackDG kann die fehlende Beteiligung an einem System mit einem Bußgeld bis zu 200.000 € geahndet werden; für die meisten übrigen Pflichten, darunter die Registrierung, gilt ein Rahmen bis zu 100.000 €, für einfache Formverstöße bis zu 10.000 €. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Hersteller ohne Sitz in Deutschland: Bevollmächtigter
Seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt – ohne Zwischenhändler – an Endabnehmer in Deutschland liefern, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland beauftragen und im Verpackungsregister LUCID benennen. Endabnehmer sind Verbraucher ebenso wie Unternehmen, die die Ware selbst verwenden. Ohne diese Angabe lässt sich eine neue LUCID-Registrierung nicht abschließen; die Registrierung selbst bleibt Ihre eigene Pflicht. Wer bereits registriert ist, benennt den Bevollmächtigten nachträglich – erforderliche Änderungen bestehender Registrierungen sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Alles Weitere: PPWR-Bevollmächtigter.
Häufige Fehler
- Firmenname oder Anschrift weichen vom Marktplatz-Konto ab – der Marktplatz lehnt die Nummer dann ab.
- Markennamen fehlen im Registereintrag.
- Registriert, aber keine Systembeteiligung.
- Die Nummer des Lieferanten statt der eigenen verwenden, obwohl man selbst die Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringt.
Seit dem 12. August 2026 gelten in Deutschland die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Sie haben das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben Pflicht.
Häufige Fragen
Ist die LUCID-Registrierung kostenlos?
Ja. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist kostenlos. Kostenpflichtig ist die Beteiligung an einem dualen System.
Brauche ich nach der LUCID-Registrierung noch eine Lizenz?
In der Regel ja: Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, müssen an einem System beteiligt werden. Für die fehlende Systembeteiligung sieht § 66 VerpackDG ein Bußgeld bis zu 200.000 Euro vor.
Was gilt für Händler im Ausland?
Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endabnehmer in Deutschland liefern – an Verbraucher oder an Unternehmen, die die Ware selbst verwenden –, müssen seit dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland beauftragen und bei der LUCID-Registrierung benennen. Bereits registrierte Hersteller holen die Benennung nach; erforderliche Änderungen bestehender Registrierungen sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.
Quellen
- Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – LUCID-Verpackungsregister
- ZSVR – Öffentliches Register der Hersteller (Suche nach Firmenname, Registrierungsnummer, PLZ, Ort, Land)
- § 66 VerpackDG – Bußgeldvorschriften (Gesetzestext)
- ZSVR – Bevollmächtigung: Pflicht seit 12.08.2026, Vertrag, Benennung in LUCID
- § 68 VerpackDG – Übergangsvorschriften (Gesetzestext)